Laut Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 5. November 2015 betreffs der Verfassungswidrigkeitsbeschwerde Nr. 5012-5013 von 106 Abgeordneten der sozialistischen Fraktion bezüglich der Artikel 1, Absätze 2, 3, 10, 11, 12, 39, 40 und 41, und Artikel 2, der Zusatzbestimmungen 2, 4, 5, 6, 7 und 9 der Übergangsbestimmung 1 und des Anhangs zum Gesetz 2/2013 vom 29. Mai zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Küstengebietes sowie in Abänderung des Küstengesetzes 22/1988 vom 28. Juli wird folgendes beschlossen:
1.) Der gegen das Gesetz 2/2013 vom 29. Mai zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Küstengebiets sowie in Abänderung des Küstengesetzes 22/1988 vom 28. Juli eingelegten Verfassungswidrigkeitsbeschwerde Nr. 5012-5013 wird teilweise stattgegeben, und folglich werden folgende Artikel für verfassungswidrig und ungültig erklärt: Artikel 1.39, hinsichtlich der Einfügung eines neuen Abschnitts 5 in die 1. Übergangsbestimmung des Gesetzes 22/1988, die 4. Zusatzbestimmung, Abschnitte 1, 2 und 4 sowie die 9. Zusatzbestimmung.
2.) Die 7. Zusatzbestimmung und in Verbindung damit die Anlage sind nicht verfassungswidrig, solange sie entsprechend den Bestimmungen gemäß Rechtsgrund 14 interpretiert werden.
(Das Urteil in Spanisch wird als PDF beigefügt) PDF