Das Plenum des Verfassungsgerichts beschloss einstimmig die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Artikel 107.1, 107.2 a) und 110.4 der Neufassung der durch den gesetzgebenden königlichen Erlass 2/2004 vom 5. März beschlossenen Gemeindefinanzordnung.

Das Gericht schloss, dass die Festsetzung von Steuern auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke dann zulässig ist, wenn diese das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachten (Art . 31.1 CE); es wies außerdem darauf hin, dass zur Wahrung dieses Prinzips keine Rechtshandlungen oder Tatsachen besteuert werden können, die “kein Ausdruck eines tatsächlichen oder potentiellen Wohlstands sind”.

Es erklärt die Verfassungswidrigkeit der Artikel 107.1, 107.2,a) und 110.4 der Neufassung der durch den gesetzgebenden königlichen Erlass 2/2004 vom 5. März beschlossenen Gemeindefinanzordnung, womit jene Übertragungen besteuert werden, bei denen keine Wertsteigerung auftritt. Damit wird das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, ein wesentliches Prinzip im spanischen Steuersystem.

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