Die Dritte Kammer des Obersten Gerichtshofes Spaniens hat das gegen ein Urteil des Senats für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichtshofes von Aragon eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen, da man der Ansicht war, dass dieser die Rechtsordnung richtig auslegte, indem er davon ausging, dass das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 59/2017 vom 11. Mai es zulässt, in Fällen, in denen der Steuerpflichtige einen nicht vorhandenen Wertzuwachs der städtischen Grundstücke nicht nachweist, keine Korrektur der Selbstveranlagungen der Wertzuwachssteuer und somit keine Rückzahlung der für besagten Zweck vorgenommenen Einzahlungen vorzunehmen. In diesen Fällen erweisen sich die Artikel 107.1 und 107.2 der Neufassung der Gemeindefinanzordnung (TRHLH) als verfassungskonform, womit diese Steuer-Einzahlungen vorzunehmen sind.

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1).-  Es erklärt die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der folgenden Bestimmungen des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober zu allgemeinen Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltung: Artikel 6.4., Absatz 2: die Einschübe "oder des jeweiligen Verwaltungsrates der Regionalregierung" sowie "oder der Ministerien einer Regionalregierung" in Artikel 129.4, Absatz 3 sowie Artikel 129.4, Abschnitt 2 der ersten Schlussbestimmung.

2).-  Es erklärt, dass die Artikel 129 (mit Ausnahme von Abschnitt 4, Absätze 2 und 3), 130, 132 und 133 von Gesetz 39/2015 der verfassungsmäßigen Ordnung über Zuständigkeiten im Rahmen der Rechtsgrundlage 7b) dieses Urteils widersprechen.

Das Plenum des Verfassungsgerichts beschloss einstimmig die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Artikel 107.1, 107.2 a) und 110.4 der Neufassung der durch den gesetzgebenden königlichen Erlass 2/2004 vom 5. März beschlossenen Gemeindefinanzordnung.

Gesetz 13/2015 vom 24. Junio zur Änderung des durch die Verordnung vom 8. Februar 1946 verabschiedeten Hypothekengesetzes sowie der Neufassung des durch die Gesetztesverordnung 1/2004 vom 5. März verabschiedeten Grundbuchgesetzes.

Verordnung 28/2016 vom 2. Februar über Wohnungen zur Ferienvermietung sowie zur Änderung von Verordnung 194/2010 vom 20. April über die Einrichtung von Wohnungen zur Ferienvermietung.

Regelt die Vermietung von Ferienwohnungen in Andalusien, vorausgesetzt, die Wohnung befindet sich auf Wohnbauland und verfügt über die Erstbezugsgenehmigung. Es begründet außerdem die Verpflichtung für die Eigentümer, diese Wohnungen einzutragen und Mindestanforderungen zu erfüllen.

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Das Gesetz 6/2016 vom 01. August zur Änderung des Raumordnungsgesetzes für Andalusien [Ley de Ordenación Urbanística de Andalucía] Nr. 7/2002 vom 17. Dezember für die Einbindung dringender Maßnahmen in Verbindung mit Bauten, die auf nicht bebauungsfähigen städtischen Grundstücken errichtet wurden.

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Laut Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 5. November 2015 betreffs der Verfassungswidrigkeitsbeschwerde Nr. 5012-5013 von 106 Abgeordneten der sozialistischen Fraktion bezüglich der Artikel 1, Absätze 2, 3, 10, 11, 12, 39, 40 und 41, und Artikel 2, der Zusatzbestimmungen 2, 4, 5, 6, 7 und 9 der Übergangsbestimmung 1 und des Anhangs zum Gesetz 2/2013 vom 29. Mai zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Küstengebietes sowie in Abänderung des Küstengesetzes 22/1988 vom 28. Juli wird folgendes beschlossen:

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